Die beschreibende Firma

Dr. Matthias Brandi-Dohrn, Rechtsanwalt

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I. Die Rechtsprechung

1. Beschreibende Firmenteile

Nicht besonders qualifizierte Firmenteile oder Abkürzungen, die Teil der eingetragenen Firma sind, genießen, gleich ob sie von Haus aus unterscheidungskräftig, oder ob sie nur beschreibend sind, im Prinzip erst selbständigen Schutz, wenn sie Verkehrsgeltung erlangt haben. Daher war die "Kaufstätte für Alle Zweigniederlassung Stuttgart der H..V..K.. GmbH" mit ihrer Klage gegen die Firma "Kaufhaus für Alle GmbH & Co." und die Abkürzung "KFA" nicht erfolgreich, da sie weder für den Bestandteil "Kaufstätte für alle" noch für die Abkürzung "KFA" Verkehrsgeltung erlangt hatte . Ein unterscheidungskräftiger Bestandteil kann hingegen dann ab Ingebrauchnahme selbständigen Schutz genießen, wenn er seiner Art nach als namensmäßig kennzeichnendes Firmenschlagwort geeignet ist . Ebenso ist es bei Firmenbestandteilen oder nicht zur Firma gehörenden Schlagworten, die als Kurzbezeichnungen des Unternehmens besonders herausgestellt werden, den sogenannten besonderen Geschäftsbezeichnungen: Sind sie unterscheidungskräftig, so beginnt deren selbständiger Schutz mit der herausgestellten Benutzung ; ist das Firmenschlagwort nicht von Haus aus unterscheidungskräftig, etwa als bloße Buchstabenkombination ohne Wortcharakter , oder ist das Schlagwort nur beschreibend, so gewinnt es Schutz erst mit Verkehrsdurchsetzung.

2. Die beschreibende Gesamtfirma

Die Rechtsprechung, daß beschreibende Bestandteile oder Schlagworte nicht ohne Verkehrsgeltung Schutz genießen, würde an sich noch nichts für eine beschreibende Gesamtfirma bedeuten. Beschreibenden Teilen den Schutz zu versagen, rechtfertigt sich allemal aus der Erwägung, daß der Verkehr sich für die Identifizierung eines Unternehmens an den namensmäßigen Teilen orientiert und nicht an den bloß beschreibenden.

Die Rechtsprechung zu den schutzunfähigen Bestandteilen hat aber kaum je mit diesem Argument der besseren namensmäßigen Alternative gearbeitet , sondern immer mit der ganz generellen Erwägung, daß jeglicher Schutz aus § 16 Abs. 1 UWG Namensfunktion voraussetzt . Gleichwohl sind es nur verhältnismäßig wenige Entscheidungen, in denen einer gesamten Firma trotz Eintragung ins Handelsregister der Schutz versagt worden ist, weil die Bezeichnung nur beschreibend sei. Die Rechtsprechung bemüht sich im allgemeinen, dieses Ergebnis zu vermeiden, indem sie geringe Abweichungen vom nur Beschreibenden für eine Schutzfähigkeit mit geringem Schutzumfang genügen läßt. So wurde "Rhein Chemie GmbH" schon eine gewisse Kennzeichnungskraft von Haus aus zuerkannt, weil die Zusammenstellung von Rhein und Chemie nicht der Umgangssprache angehöre. Die Kennzeichnungskraft, möge sie auch verhältnismäßig gering sein, reiche zur Begründung der Schutzfähigkeit nach § 16 Abs. 1 UWG aus. Rhein-Chemie gewann gegen Rei-Chemie . "Interglas" war schutzfähig für ein Unternehmen, das glaslaminierte Fertigbauteile vertreibt und "interHandel GmbH" für ein Handelsunternehmen ebenso "Interprint" für eine Druckerei oder "Computerland" für einen Computerladen . Auch "Billich" wurde für ausreichend phantasievoll für ein Kaufhaus erachtet . Der Schutzunfähigkeit entgeht eine Bezeichnung auch durch Verfremdung, also durch nicht beschreibungsgerechten Gebrauch .

Es gibt aber auch einige, wenngleich nicht sehr zahlreiche Fälle, in denen weder Abweichungen noch Verfremdungen über den beschreibenden Charakter der reinen Gattungsbezeichnung hinweghalfen.

Als die seit 100 Jahren bestehende "Braunschweigische Lebensversicherungsbank AG" 1924 gegen die durch Gesetz gegründete "Braunschweigische Öffentliche Lebensversicherungsanstalt" klagte, bemerkte das Reichsgericht : "Zwar ist es zutreffend, daß der Senat wiederholt einer Monopolisierung reiner Gattungsbezeichnungen entgegengetreten ist, und es ist auch zutreffend, daß es sich bei der Firma der Klägerin um eine reine Gattungsbezeichnung mit einem den Niederlassungsort und das Hauptbetätigungsgebiet betreffenden Beiwort handelt, dem an und für sich jede charakteristische Eigentümlichkeit fehlt." Im gegebenen Fall konnte aber Verkehrsgeltung für die Klägerin mit ihrer alten Firma und damit Schutz der alten Firma bejaht werden.

Im Fall der klägerischen Firma "Der Bücherdienst Buchvertriebsgesellschaft mbH" gegen "Bücherdienst für Handel und Industrie, Voss und Co. KG" meinte der BGH "das Wort "Bücherdienst", dessen schlagwortartige Benutzung die Klägerin beanstandet, ist Bestandteil der unverkürzten Firmenbezeichnung der Klägerin. Es wäre der Klägern deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Rahmen der vollständigen Firmenbezeichnung nach den Vorschriften der §§ 16 UWG, 12 BGB auch ohne Verkehrsgeltung geschützt, wenn es für sich allein unterscheidungskräftig wäre und ihm Namensfunktion zukommen würde (BGHZ 11, 214, (215) - KfA; BGHZ 14, 155 (159) - Farina)". Das aber war nicht der Fall, weil "Bücherdienst" sich bei mehreren Buchhandlungen eingebürgert hatte. Sonstige schutzbegründende Bestandteile waren bei der klägerischen Firma aber auch nicht ersichtlich. Gleichwohl scheint der BGH einen Schutz der Gesamtfirma zu bejahen.

Im Fall "Management Seminare Heidelberg" gegen "Management Institut" hat der BGH hingegen Schutz von Haus aus verneint, weil es sich um eine reine Sachbezeichnung mit Hinweis auf die Tätigkeit handelt. Die Ortsbezeichnung "Heidelberg" ändere auch nichts, weil sie lediglich Sitz oder räumlichen Tätigkeitsbereich beschreibe.

Als "VIDEO-RENT-Fernseh- und Video-Leasing GmbH gegen "Videorent GmbH" stand, versagte der BGH der älteren Firma den Schutz, weil Video und Rent keine phantasievolle Zusammensetzung bildeten und keine Unterscheidungskraft besaßen für ein Geschäft, das Videos vermietete . Ebenso behandelte das OLG Hamm die ganze Firma als schutzunfähig bei "Flocktechnik" mit Gesellschaftszusatz gegenüber dem Bezeichnungsteil "Flocktechnik" in einer jüngeren Firma . Das OLG Karlsruhe beurteilte die Firma "Schwarzwaldsprudel GmbH & Co. KG" als schutzunfähig gegenüber dem Zusatz "Schwarzwaldsprudel" in einer jüngeren Firma .

3. Prekäre Grenzziehung

So verständlich es ist, daß Rhein-Chemie, Billich, GEFA oder InterHandel in, wenn auch engen Grenzen geschützt wurden, so unsicher ist doch die Grenzziehung zu den nicht mehr geschützten Firmen wie "Video Rent" oder "Management Seminare Heidelberg". Unsicher deshalb, weil es im ganzen Wettbewerbsrecht - von dem das Kennzeichenrecht einen Teil bildet - nicht darauf ankommt, ob etwas im philologischen Sinne glatt beschreibend ist, sondern darauf, wie der Verkehr es versteht. Versteht er Rhein-Chemie nicht als ein Chemieunternehmen am Rhein ? Wenn er "Billich" hört, hört er dann nicht "billig"? Man zweifelt andererseits, ob der Verkehr mit "Flocktechnik" überhaupt und nur die Beschichtungstechnik verbindet, die das Wort objektiv beschreibt.

Nach dem wettbewerbsrechtlich gültigen Maßstab der Verkehrsauffassung bleibt die enge Scheidung in schon schutzfähig einerseits und beschreibend-schutzunfähig andererseits schwer nachvollziehbar.

II. Firmenbildung und Firmenschutz

1. Sachfirma

Bei den Kapitalgesellschaften sehen § 4 GmbHG, § 4 AktG und § 3 GenG die Sachfirma vor. Bei der GmbH und der Genossenschaft muß sie "von dem Gegenstand des Unternehmens entlehnt sein", bei der Aktiengesellschaft ist sie "in der Regel dem Gegenstand des Unternehmens zu entnehmen". Während das Gesetz beschreibende Angaben für Warenzeichen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG nicht zuläßt, fordert es sie hingegen für Unternehmenskennzeichen.

Freilich fordert das Gesetz nicht glatt beschreibende Angaben, denn die Sachfirma muß dem Gegenstand nur "entlehnt" sein. Gleichwohl weist das Gesetz in die beschreibende Richtung, wer es in dieser Richtung zu gut erfüllt, der bekommt Probleme.

2. Eintragung der beschreibenden Firma

Streitig ist, ob Probleme schon bei der Anmeldung zum Handelsregister auftauchen. Die überwiegende Rechtsprechung steht bei der GmbH auf dem Standpunkt, daß die zu genau entlehnte, die rein beschreibende Sachfirma, nicht eintragbar sei. Auch die Sachfirma müsse vielmehr namensmäßig individualisieren, da sonst die Gefahr der Sperrung entstehe . Eine Mindermeinung, hauptsächlich in der Literatur, vertritt hingegen die Auffassung, daß auch die glatt beschreibende, nicht individualisierende Firma eintragbar sei . Der Vorschrift, daß sich die Firmen im Registerbezirk nach § 30 HGB deutlich zu unterscheiden haben, will die Mindermeinung ohne unzulässige Sperrung dadurch Rechnung tragen, daß jüngere zwar die gleiche Gattungsbezeichnung führen dürfen, ihr aber unterscheidende Zusätze hinzufügen müssen.

Für beide Auffassungen sprechen gute Gründe, die stärkeren aber wohl für die Mindermeinung:

In den neuen Bundesländern haben wir auch bei den in GmbHs umgewandelten VEBs reihenweise reine Gattungsbezeichnungen, z.B. aus einer Firmenausschreibung der Treuhandanstalt : "Verkehrs- und Instandhaltungsgesellschaft mbH"; "Wäscherei und Dienstleistungen GmbH"; "Niederlausitzer Baustoffhandel GmbH"; "Filterbau GmbH" usw.

Ein Eintragungsverbot bei der GmbH führt somit zu einer Rechtsaufspaltung einmal territorial und zum anderen sachlich gegenüber den Genossenschaften. Diese Rechtsaufspaltung ist von der Sache her nicht begründet.

Hält man daher die Sachfirma ohne Individualisierungszusatz für eintragbar, so wird man ihr auch einen gewissen Mindestschutz einräumen müssen. Hält man sie hingegen nicht für eintragbar, so heißt das umgekehrt noch nicht, daß ihr auch jeglicher Schutz zu versagen sei, denn es bleibt das Problem, daß die "zu Unrecht" eingetragene beschreibende Firma nicht eben deshalb wieder löschbar ist. Sie bleibt eingetragen. Falsch entschiedene Grenzfallsituationen sind nicht mehr behebbar, sondern müssen sachgerecht bewältigt werden.

3. Die derzeitige Schutzsituation der eingetragenen Gattungsbezeichnung

Die einmal eingetragene Gattungsbezeichnung genießt einen Mindestschutz nach § 30 HGB im selben Registerbezirk: Jüngere dürfen zwar die gleiche Gattungsbezeichnung führen, müssen aber einen unterscheidenden Zusatz beifügen .

Außerhalb des Registerbezirks steht hingegen nur § 16 UWG zur Verfügung, und der soll nach der referierten Rechtsprechung ohne Verkehrsgeltung versagen.

Ein Schutz nach § 1 UWG wird alsdann auch nur in wenigen Fällen ersatzweise greifen. Vermeidbare Herkunftstäuschungen durch identische Kennzeichen können zwar wettbewerbswidrig sein, aber nur dann, wenn die nachgeahmte Bezeichnung ihrer Natur nach geeignet ist, als betrieblicher Herkunftshinweis zu wirken, und wenn sie eine gewisse Verkehrsbekanntheit erlangt hat. Oft ist letzteres noch nicht der Fall, und die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis zu wirken, muß regelmäßig derjenige verneinen, der schon die niedrige Hürde der Unterscheidungskraft nach § 16 Abs. 1 UWG nicht als genommen ansieht.

Diese Situation partiell kompletter Schutzunfähigkeit ist unbefriedigend. Die regional unterschiedliche Behandlung über § 30 HGB eines oft überregionalen Sachverhalts ist willkürlich, und es ist ungerecht, von Gesetzes wegen die Namenswahl zuerst in die beschreibende Richtung zu drängen und alsdann bei zu guter Beschreibung nicht mehr anzuerkennen. Und schließlich gibt es soviele reine Gattungsbezeichnungen auf dem Genossenschaftssektor und in den neuen Bundesländern, daß es untragbar erscheint, all diese komplett schutzlos zu lassen.

III. Schutzkonzept

1. Gesetzliche Regelung

§ 16 UWG zwingt auch nicht zu der unbefriedigenden Lösung, daß die Gattungsfirma überörtlich gänzlich schutzunfähig bleibe. Die herkömmliche Interpretation ist zwar die, daß alles, was nur beschreibend ist, aus dem Schutz nach § 16 Abs. 1 UWG herausfällt und erst Schutz durch Verkehrsgeltung nach § 16 Abs. 3 UWG erlangt. Seinem Wortlaut nach wird aber "die Firma", also die vollständige Bezeichnung immer nach § 16 Abs. 1 UWG geschützt, und es sind nur Teile oder Schlagworte, "Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung ... bestimmte Einrichtungen", die erst nach § 16 Abs. 3 der Verkehrsdurchsetzung bedürfen. Anerkennt man einen Schutz jeglicher Gesamtfirma unter § 16 Abs. 1 UWG ab Ingebrauchnahme, so ist freilich noch nichts darüber gesagt, welchen Schutzbereich sie gegen Verwechslungsgefahr genießt. Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung wird der Schutz umso enger sein, je beschreibender die Firma ist . Da § 16 Abs. 1 UWG die Gesamtfirma immer schützt, wird die These aufgestellt und vertreten, daß auch bei der rein beschreibenden Gesamtfirma nicht ein Null-Schutz die Folge ist, sondern jedenfalls ein positiver, wenn auch minimaler Schutz gewährt werden muß. Schutz der Gesamtfirma selbst, wenn sie nur aus Gattungsbezeichnungen gebildet ist, entspricht auch dem Verkehrsverständnis: eine firmenmäßig gebrauchte Gattungs- und/oder Ortsbezeichnung wie "Rhein-Chemie" oder "Management Seminare Heidelberg" oder "Video-Rent-Fernseh- und Video-Leasing GmbH" wirkt aus dem Zusammenhang ihrer Bildung heraus namensmäßig. Das stimmt auch mit der älteren reichsgerichtlichen Rechtsprechung überein: Der Firma "Birresborner Mineralbrunnen AG" wurde Schutz gegen "Birresborner Sprudelgesellschaft mbH" zuerkannt. "Der Schutz des § 16 UWG ist der Firma der Klägern nicht deshalb versagt, weil sie gemäß § 20 HGB von dem Gegenstand des Unternehmens entlehnt ist und außer dem vorgeschriebenen Zusatz "Aktiengesellschaft" nur Worte enthält, welche an sich geeignet sind, jeden in Birresborn gelegenen Mineralbrunnen zu bezeichnen" .

2. Der unterste Schutzbereich

Nach § 16 Abs. 1 UWG genießt die Firma Schutz gegen eine Benutzung, "welche geeignet ist, Verwechslungen mit der ... Firma hervorzurufen ...". Gemeinhin genügt somit die Verwechslungsgefahr, die abstrakt in Gewichtung mit der Branchennähe abgeschätzt wird . Konkrete Verwechslungsfälle werden nicht gefordert.

Bei glatt beschreibenden Firmen sollte hingegen eine konkret greifbare, also hochgradige Verwechslungsgefahr herrschen, denn die bloße Ähnlichkeit allein würde offenlassen, ob der Verkehr nicht bloß den ähnlichen Geschäftsgegenstand erfaßt, oder ob er darüber hinaus die Unternehmen verwechselt. Letzteres wird man bei glatt beschreibenden Firmen in der Regel schon dann verneinen müssen, wenn sich die Firmen so deutlich durch Zusätze unterscheiden, wie es ansonsten § 30 HGB bei Firmen im gleichen Registerbezirk fordert. Auch auf die räumliche Nähe der Firmen wird es ankommen. Zwischen Video-Rent in der Stadt A und Video-Rent in der Nachbarstadt B wird konkret greifbare Verwechslungsgefahr bestehen, nicht aber, wenn Stadt A in Norddeutschland und Stadt B in Süddeutschland liegt. Auch wenn die Orte benachbart sind, wird in der Regel die Verwechslungsgefahr beseitigt, wenn Video-Rent in Stadt B den Zusatz "B-Stadt" aufnimmt . Mit solchen Ortszusätzen grenzt sich auch die Mehrzahl der Genossenschaften gegeneinander ab. Post- und andere tatsächliche Verwechslungen sollten hingegen ein schwerlich widerlegbares Indiz für eine konkret greifbare Verwechslungsgefahr bilden, wie es in der Rechtsprechung überwiegend auch bisher schon betont worden ist .

Es mag sein, daß trotz unterscheidenden Zusätzen immer noch Verwechslungen vorkommen. Dann wird man, wie beim derzeitigen Null-Schutz, einen Rest von Verwechslungen in solchen Fällen hinnehmen müssen, wo die Gattungsbezeichnung unausweichlich ist, also ein ganz besonderes Freihaltebedürfnis besteht. Wenn "Video-Rent B-Stadt" immer noch verwechselt wird, dann mag "Video-Verleih B-Stadt" als Abwandlung noch zumutbar sein. Wenn aber auch das verwechselt wird, dann ist der Punkt gekommen, wo der Rest von Verwechslungen hingenommen werden muß.

3. Beschreibende Bestandteile

Ist es nicht die Gesamtfirma, die beschreibend ist, sondern nur ein Bestandteil, so bleibt es bei der herkömmlichen Rechtsprechung, daß der Bestandteil sich im Verkehr durchgesetzt haben muß, um verwechslungsbegründend zu werden. Das rechtfertigt sich schon aus der Erwägung heraus, daß der Verkehr nicht die beschreibenden, sondern die namensmäßig kennzeichnenden Bestandteile wählt, um sich daran für die betriebliche Herkunft zu orientieren . Schwierig wird es bei den Fällen, in denen neben den beschreibenden, verwechslungsbegründenden Bestandteilen auch alle anderen Bestandteile beschreibend sind. Diese Fälle muß die konkret greifbare Verwechslungsgefahr entscheiden: "VIDEO-RENT-Fernseh- und Video-Leasing GmbH" ist danach mit "Videorent" verwechselbar, weil die weiteren Bestandteile "Fernseh- und Video-Leasing GmbH" nur eine Tautologie zu "Video-Rent" sind. Sie tragen kein neues Unterscheidungsmerkmal in die Bezeichnung herein. "Deutsche Kap Asbestwerke GmbH" sind aber - ohne konkrete Verwechslungsfälle - vertretbarererweise nicht mehr mit "Deutsche Asbestwerke AG" verwechselbar, weil mit der, wenn auch geographisch beschreibenden Angabe "Kap" ein neuer, spezifischer Gesamtaussagegehalt entsteht, der sich von "Deutsche Asbestwerke AG" mittels eines hinreichenden, wenn auch als solchen beschreibenden Zusatzes abhebt. Bei den Zusätzen kommt es also darauf an, ob sie nur tautologisch und nichtssagend sind, oder ob sie im Zusammenhang einen neubildenden Beitrag leisten.

4. Benutzung der älteren beschreibenden Firma als Bestandteil in der jüngeren Firma

Dies ist die Fallgestaltung der "Schwarzwaldsprudel GmbH & Co. KG". Der jüngere Konkurrent verwendete "Laurentius" und darunter "Schwarzwaldsprudel" . Bei dieser Gestaltung muß "Schwarzwaldsprudel" den gesetzlichen Mindestschutz unter § 16 Abs. 1 UWG genießen , aber es fehlt deshalb an der geforderten konkret greifbaren Verwechslungsgefahr, weil der Jüngere durch "Laurentius" einen unterscheidenden Zusatz mit namensmäßiger Orientierungsfunktion von Gewicht zur Verfügung stellt, neben dem "Schwarzwaldsprudel" nur noch beschreibend und nicht mehr firmenmäßig benutzt ist . In diesen Fällen sind ähnlich wie im Warenzeichenrecht Konfliktsfälle durch eine sachgerechte Handhabung des firmenmäßigen Gebrauchs zu lösen .

5. Ansprüche für die Vergangenheit

In den Fällen, in denen mithin der Jüngere in, wenn auch engen Grenzen, für die Zukunft weichen oder sich durch unterscheidende Zusätze abgrenzen muß, bleibt ein Schadensersatzproblem für die Vergangenheit. Firmenrechtsverletzungen lösen Schadensersatzansprüche aus, die nach der einfachen Lizenzanalogie berechnet werden können . Der, wenn auch enge Mindestschutz eröffnet zweifellos ein neues Schadensersatzpotential. Bis zur Verwarnung, in Grenzfällen auch darüber hinaus, sollte man aber dem älteren Firmeninhaber in all den Fällen, wo er durch Wahl einer beschreibenden oder nahezu beschreibenden Firma eine Konfliktsituation selbst aufgebaut hat, wegen Mitverschuldens an dieser Konfliktsituation den Schadensersatz versagen. Diese Lösung drängt § 254 BGB auf, denn in solchen Fällen kommt es ja gerade deshalb zum Konflikt, weil der erste eine beschreibende Bezeichnung wählt, die als Beschreibung für jedermann naheliegt. Andererseits ist es für Jüngere aber nach wie vor schwierig, die dezentral an verschiedenen Handelsregistern geführten Firmen zu überblicken und zu ermitteln.

Auch bei den Unterlassungsansprüchen sollten großzügige Aufbrauchsfristen nach § 242 BGB gewährt werden .

IV. Zusammenfassung

  1. Selbst die beschreibende Gesamtfirma hat einen Mindestschutzumfang von Haus aus nach § 16 Abs. 1 UWG.
  2. Sie ist gegen konkret greifbare Verwechslungsgefahr geschützt. Das sind identische oder nach dem Maßstab von § 30 HGB nicht hinreichend unterschiedene Firmen identischer Branchen im gleichen Einzugsgebiet.
  3. Beschreibende Bestandteile genießen hingegen gegenüber individualisierenden erst dann besonderen Schutz, wenn sie Verkehrsgeltung nach § 16 Abs. 3 UWG erlangt haben.
  4. Die Verwendung einer beschreibenden Gesamtfirma als Bestandteil in einer jüngeren Unternehmensbezeichnung ist in der Regel kein firmenmäßiger, sondern nur ein beschreibender Gebrauch, wenn die jüngere Unternehmensbezeichnung daneben besondere Namensbestandteile bietet.

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